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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 13 W 101/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 406 Abs. 1 | |
ZPO §§ 485 ff. |
13 W 101/06
Beschluss
In der Beschwerdesache
Tenor:
wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. November 2006 geändert.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 2 vom 25. Oktober 2006 wird für begründet erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das gemäß §§ 492 Abs. 1, 406 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch hat in der Sache Erfolg, weil die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
1. Nach § 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt schon der bei der Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung, ohne dass es darauf kommt, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist, oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat; es ist auch ohne Bedeutung, ob sich der Sachverständige selbst für befangen hält oder nicht. Ausreichend ist bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 1995, 23 W 3/95). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
2. Entgegen der Annahme des Landgerichts erweckt die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 den Anschein der Parteilichkeit.
Den Parteien ist im selbstständigen Beweisverfahren gestattet, der Beweisaufnahme - auch einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen - beizuwohnen (§ 491 Abs. 1 ZPO, § 492 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 357 ZPO) und nach Mitteilung des schriftlichen Gutachtens eine Ergänzung des Gutachtens zu beantragen oder in einer mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen Fragen zu stellen (§ 411 Abs. 4 ZPO, § 492 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 397 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Förmlichkeit, sondern durch die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme sollen etwaige Unklarheiten und Unzulänglichkeiten beseitigt und gegebenenfalls Fehler korrigiert werden. Das Sachverständigengutachten ist für den Prozessausgang faktisch oft entscheidend. Deshalb müssen die Parteien sich darauf verlassen können, dass der Sachverständige in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, solange die Parteien ihr Fragerecht noch nicht ausgeübt haben und die Begutachtung nicht abgeschlossen ist.
Im Streitfall rechtfertigt die Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2006 die - wenn auch nur subjektive - Befürchtung der Antragstellerin zu 2, eine Wiederholung des ohne ihre Ladung und in ihrer Abwesenheit durchgeführten Ortstermins sei sinnlos, weil der Sachverständige nicht mehr unvoreingenommen sei. Das Landgericht hat dem Sachverständigen in der Verfügung vom 6. Oktober 2006 mitgeteilt, aufgrund der unterbliebenen Bekanntgabe des Ortstermins gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 sei zu erwägen, einen erneuten Ortstermin mit allen Parteien durchzuführen und das Gutachten aufgrund dieses Ortstermins neu zu erstatten. Daraufhin hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 2. November 2006 erklärt: "Eine Wiederholung der vor Ort durchgeführten Untersuchungen wird zu keinem anderen Ergebnis kommen. Dabei wird es unerheblich sein, wer diese Untersuchungen durchführt." Außerdem heißt es in seiner Stellungnahme, die fehlende Anwesenheit der Antragsgegnerin zu 2 beim Ortstermin habe keinen Einfluss auf den Ausgang der Untersuchung gehabt, insofern sei es "abwegig", das Gutachten in Frage zustellen und gänzlich zu verwerfen. Aufgrund dieser Äußerungen ist es verständlich, dass die Antragsgegnerin zu 2 den Eindruck gewonnen hat, der Sachverständige schließe von vornherein die Möglichkeit aus, dass Einwendungen oder Anregungen der Antragsgegnerin zu 2 eine Änderung seiner Auffassung zur Folge haben können.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Antragsgegnerin zu 2 habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Einwände abweichende Feststellungen vor Ort zu erwarten seien. Zum einen sind entsprechende Hinweise in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2006 enthalten. Zum anderen lässt sich im voraus nicht hinreichend beurteilen, welche Fragen und Anregungen der Antragsgegnerin zu 2 sich im Falle einer - vom Landgericht erwogenen - Wiederholung des Ortstermins ergeben werden.
3. Die Frage, wer die ggf. anfallenden Kosten für eine weitere Begutachtung zu tragen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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